Kopftuch und Kruzifix

24. September 2003 | Von Michael Meinel | Kategorie: Gesellschaft, Politik

Das NT lehrt in den Paulinischen Briefen, I Korinther 11,3-16: “Ihr sollt aber wissen, daß Christus das Haupt des Mannes ist, der Mann das Haupt der Frau und Gott das Haupt Christi. Wenn ein Mann betet oder prophetisch redet und dabei sein Haupt bedeckt hat, entehrt er sein Haupt.
Eine Frau aber, die betet oder prophetisch redet mit unbedecktem Haupt, die entehrt ihr Haupt; denn es ist gerade so, als wäre sie geschoren. Will sie sich nicht bedecken, so soll sie doch das Haar abschneiden lassen! Weil es aber für eine Frau eine Schande ist, daß sie das Haar abgeschnitten hat oder geschoren ist, soll sie das Haupt bedecken.”Und auch für orthodoxe Jüdinnen ist es unschicklich das Haupt zu entblößen. Der Rabbiner Dr. Menachem M.Brayer (Professor für biblische Literatur an der Yeshiva University) schreibt, daß es bei jüdischen Frauen Sitte war, den Kopf zu bedecken, wenn sie das Haus verliessen, ja manchmal sogar das ganze Gesicht, wobei nur ein Auge frei blieb. Das rabbinische Gesetz sagt, das Aussprechen von Segenswünschen und Gebeten in Gegenwart von verheirateten Frauen mit entblößtem Haupt verboten sei, da das unbedeckte weibliche Haar als Nacktheit betrachtet wird.Bedeuten Kopftuch- und Kruzifix-Urteil, dass Unterricht von Nonnen, Priestern und Pfarrern im Habit an deutschen Schulen nicht mehr möglich ist? Gilt dies auch für sehr gläubige Christinnen, die z.B. aus Polen, Griechenland, Spanien oder auch aus einer ländlichen, deutschen Region stammen. Sind auch christliche Ausbildungen z.B. in Pflegeberufen in Krankenhäuser und Hospizen davon betroffen? Ist an einer Öffentlichen Schule neben Christus am Kreuz auch die Darstellung der Heiligen Maria mit Kopftuch zu beseitigen?Wie sollen nach diesem Urteil die o.g. Lehren des Alten und Neuen Testaments eingehalten werden?Vielleicht hilft hier doch weiter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003(BvR 1436/02)zu Ende zu lesen: „Eine Regelung, die Lehrern untersagt, äußerlich dauernd sichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu lassen, ist Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule. …. Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance zur …gegenseitigen Toleranz,….. um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten….. [Zu einer Dienstpflicht] die es Lehrern verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen, …. [bedarf es] einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil eine solche Dienstpflicht in verfassungsmäßiger – unter anderem mit Art. 33 Abs. 3 GG vereinbarer – Weise nur begründet und durchgesetzt werden kann, wenn Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden.“Ein Verbot von religiösen Symbolen ist also nicht nötig und im Sinne der Integration und des toleranten Miteinanders mit Andersgesinnten auch kontraproduktiv.Bleibt zu hoffen, dass auch die verantwortlichen Politiker die Entscheidung ganz lesen und danach handeln.

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