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	<title>Lahntalk- News und Kommentare &#187; Kultusministerium</title>
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		<title>Trennung von Staat und Kirche</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Oct 2003 09:17:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Meinel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die hessische Kultusministerin will entsprechend dem Urteil des Verfassungsgerichts nun gesetzlich das Tragen religiöser Symbole im öffentlichen Raum von Schule und Kindergarten verbieten. 100 Jahre nach dem unser Nachbar Frankreich dies für den hochsensiblen Erziehungsraum vollzogen hat, kommt die Ministerin der Forderung nach, die vor 50 Jahren in unserer Verfassung mit der Trennung von Staat<span class="excerpt_more"> <a href="http://www.lahntalk.de/2003/10/04/trennung-von-staat-und-kirche/">[weiterlesen ...]</a></span>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: trebuchet ms;">Die hessische Kultusministerin will entsprechend dem Urteil des Verfassungsgerichts nun gesetzlich das Tragen religiöser Symbole im öffentlichen Raum von Schule und Kindergarten verbieten.<br />
100 Jahre nach dem unser Nachbar Frankreich dies für den hochsensiblen Erziehungsraum vollzogen hat, kommt die Ministerin der Forderung nach, die vor 50 Jahren in unserer Verfassung mit der Trennung von Staat und Kirche festgelegt wurde.In staatlichen Schulen dürfen dann unterrichtende Pfarrer, Priester und Nonnen nicht mehr mit ihrem Habit für ihre Kirche werben. Alle Pädagogen, die eine Vorbildfunktion haben, dürfen keine religiösen Symbole, wie Kreuze, Rosenkränze und Kopftücher in Schule und Kindergarten tragen, wenn Hessen seine Ankündigung wirklich wahrmacht und dies nicht nur eine spontane Äußerung war.Dazu ein Auszug aus der Entscheidung des BundesVerfassungsgerichts vom 24.09.2003 (BvR 1436/02): „Eine Regelung, die Lehrern untersagt, äußerlich dauernd sichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu lassen, ist Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule. …. Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance zur …gegenseitigen Toleranz,….. um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten….. [Zu einer Dienstpflicht] die es Lehrern verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen, …. [bedarf es] einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil eine solche Dienstpflicht in verfassungsmäßiger &#8211; unter anderem mit Art. 33 Abs. 3 GG vereinbarer &#8211; Weise nur begründet und durchgesetzt werden kann, wenn Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden.“ [</span><a href="http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen" target="_blank"><span style="font-family: trebuchet ms;">Im Wortlaut</span></a><span style="font-family: trebuchet ms;">]</span></p>
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